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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Übersetzungsbüros
(our
terms and conditions of business, German only)
1. Umfang der Leistung
1.1 Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, die folgenden Bedingungen.
1.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die
Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
1.2.1 nur der Information,
1.2.2 der Veröffentlichung und Werbung,
1.2.3 für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
1.2.4 oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere
Übersetzung der Texte durch den damit befaßten Übersetzer
von Bedeutung ist.
1.3 Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen
Zweck verwenden. Für den Fall, daß der Auftraggeber die Übersetzung
für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag
gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche
auf Schadenersatz gegen das Übersetzungsbüro, in der Folge Auftragnehmer
genannt.
1.4 Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekanntgegeben,
so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen
zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1) auszuführen.
1.5 Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart
ist, in einfacher Ausfertigung in maschinenschriftlicher Form auf Papier
im Format A 4 vorzulegen.
1.6 Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung
die Regelungen des Punktes 6.3 der DIN 2345 (Übersetzungsaufträge).
1.7 Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie
wünscht, muß er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung
der erforderlichen Unterlagen dafür, bekanntgeben. Dies gilt auch
für Sprachvarianten.
1.8 Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt
ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
1.9 Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte
Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher
Auftragnehmer.
1.10 Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten
Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem
übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden,
zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
2. Honorare
2. 1 Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich
nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige
besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Übersetzungen
werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet, ausgenommen
Dokumente. Letztere werden nach Seiten berechnet. 1 Zeile = 50 bis 55
Anschläge, 1 Seite = ca. 25 Schreibmaschinenzeilen (DIN A4). Als
Mindestpreis wird eine Seite in Rechnung gestellt.
2.2 Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung
überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen
werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische
Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt).
2.3 Ist nichts anderes vereinbart, so bildet der Zieltext (Ergebnis des
Übersetzens) die Berechnungsbasis.
2.4 Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn
er schriftlich erfolgte.
2.4.1 Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
2.4.2 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß
von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber
davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche
Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung
nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung
gestellt werden.
2.5 Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen
abgegeben werden, gelten nur als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber
ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2 verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer
kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten
der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.
2.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen
oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt
werden.
2.7 Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen
den Auftragnehmer zur nachträglichen Preiskorrektur.
2.8 Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen.
Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom
Österreichischem Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße
dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.
Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich
2,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten
nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb
des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl
für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die
Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden
Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
2.9 Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann
das volle Honorar einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden.
2.10 Für Expreß- und Wochenendarbeiten können angemessene
Zuschläge verrechnet werden.
3. Lieferung
3. 1 Hinsichtlich der Frist für Lieferung der Übersetzung sind
die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist
das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenommenen
Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im vorhinein ausdrücklich
bekanntzugeben. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist
ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden
Unterlagen im angegebenen Umfang (z.B. Ausgangstexte und alle erforderlichen
Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert
sich die Lieferfrist angemessen.
3.2 Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur
dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich
vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1 erster Absatz) und der Auftraggeber
alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter Absatz erfüllt hat.
Schadenersatz- ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon
ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete
Schäden.
3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Postwege.
3.4 Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt
der Auftraggeber.
3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber
dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluß
des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat keine Verpflichtung
zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat jedoch
dafür zu sorgen, daß diese Unterlagen nicht vertragswidrig
verwendet werden können.
4. Höhere Gewalt
4.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt
berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag
zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz
für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
4.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen:
Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt
unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des
Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen,
entscheidend beeinträchtigen.
5. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
5. 1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der
Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach Lieferung (Übergabe
zur Post) der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen
vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und
nachgewiesen werden.
5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren.
Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung
befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Auftragnehmer
behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
5.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen läßt,
ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen
Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
5.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht
zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.
5.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden,
besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber
in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekanntgibt, daß
er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer
Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich
jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen
werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz
für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes
angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
5.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw.
unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies
gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach
Punkt 2.9 und 5.5.
5.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien
(insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht
als Übersetzungsmängel anerkannt.
5.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber
bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht
keinerlei Mängelhaftung.
5.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen,
die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer
keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen,
die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen
Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für
unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
5.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung
von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung
übernommen.
5.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und
dergleichen haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung
dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier
Wochen nach Fertigstellung des Auftrages.
Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung
gilt Punkt 3.5 sinngemäß.
5.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern
wird keinerlei Haftung übernommen, ausgenommen für bei der Auswahl
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
5.13 Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9 wird keine Haftung übernommen,
wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.
5.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer
(wie E-Mail, Modem usw.) besteht keine Haftung des Auftragnehmers für
dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen,
Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes Verschulden
des Auftragnehmers vorliegt.
6. Schadenersatz
6.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern
nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe
des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung
des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen
Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
6.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des
Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
7. Urheberrecht
7.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber
das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen
zu lassen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber
alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung
des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich
zu, daß er über diese Rechte verfügt.
7.2 Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber
den Verwendungszweck anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte,
die dem angegebenen Verwendungszweck der Übersetzung entsprechen.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber
allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten,
Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten
erhoben werden, schadlos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber
keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung zu andern als
den angegebenen Zwecken verwendet.
Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich
anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden.
Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse
des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber
ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten
Anspruches schadlos zu halten.
8. Zahlung
8. 1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung
der Übersetzung in bar zu erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen
der Lieferung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
Von Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung
der vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart
und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt,
so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung
die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.
8.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte
Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2% über
dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht.
8.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer
vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen,
bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt
auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart
wurde (siehe Punkt 3.1). Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber
dem Wert der Unterlage kraß untergewichtig, so ist eine Rückbehaltung
nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich. Durch die Einstellung
der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche,
andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise
präjudiziert.
9. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür
Sorge zu tragen, daß von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit
verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch
die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem
Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten.
10. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen
Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des
Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten
aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers
nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder
der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen
der Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich
zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
11. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Erstellt und überarbeitet von der Landesinnung Druck Wien als
gesetzliche Interessenvertretung der gewerblichen Übersetzungsbüros
im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation. Stand: Februar 1999.
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